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Willkommen auf der Transportrecht Webseite der Kanzlei Goldenstein & Partner
LOGISTICS MARKET IN BERLIN |
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| Geschrieben von: Administrator | |
| Montag, den 27. Februar 2012 um 08:52 Uhr | |
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Paribas Real Estate veröfentlichte einen interessanten Bericht zur Entwicklung des Berliner Logistikmarktes.
Den kompletten Marktbericht finden Sie hier: Logistics market in Berlin Q3 2011Quelle: BNP Paribas Real Estate |
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 27. Februar 2012 um 09:21 Uhr |
Anwendungsbereich der ADSp |
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| Geschrieben von: Brzostowski | |
| Montag, den 19. Dezember 2011 um 16:02 Uhr | |
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Man kann die ADSp in zwei Anwendungsbereiche unterteilen, einmal den persönlichen Anwendungsbereich und den sachlichen Anwendungsbereich. Der persönliche Anwendungsbereich wird durch Ziffer 2.4 ADSp abgegrenzt, da sie nicht auf Verkehrsverträgen mit Verbrauchern Anwendung finden soll. Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach Ziffer 2.1 ADSp einen Verkehrsvertrag voraus und es müssen zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte vorliegen. Zu den speditionsüblichen Tätigkeiten in Ziffer 2.1 ADSp gehören die genannten Vertragstypen, Speditions-, Fracht- und Lagerverträge. |
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Die Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen |
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| Geschrieben von: Brzostowski | |
| Montag, den 19. Dezember 2011 um 14:06 Uhr | |
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Die Algemeine Deutsche Spediteurbedingungen wurden vor über 75 Jahren geschaffen, um nicht bei jeder Beauftragung die Rechte und Pflichten neu festzulegen. Die jetzige Fassung der ADSp von 2003 wird unter anderem durch den BDI, den Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, den Bundesverband Spedition und Logistik, den DIHK und den Hauptverband des Deutschen Einzelhandels zur Anwendung empfohlen. Sie gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen daher vereinbart werden. |
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 05. Januar 2012 um 11:50 Uhr | |
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Der Empfänger |
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| Geschrieben von: Administrator | |
| Dienstag, den 06. Dezember 2011 um 09:01 Uhr | |
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Der Empfänger Als Empfänger bezeichnen wir die Person, an die das Gut abzuliefern ist. Er ist nicht Vertragspartei, sondern nur begünstigter Dritte des Frachtvertrages. Laut § 421 HGB der der Empfänger erst eine Verpflichtung ein, wenn er die Ablieferung des Gutes verlangt. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem Frachtvertrag. Der Empfänger ist aber nur nach einer Zahlung in Höhe des auf dem Frachtbrief angegebenen Betrages verpflichtet. Mit Zustellung des Gutes erhält der Empfänger zudem ein Weisungs- und Reklamationsrecht gegenüber dem Frachtführer.
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Die Pflichten des Frachtführers |
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| Geschrieben von: Administrator | |
| Freitag, den 11. November 2011 um 13:53 Uhr | |
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Die Hauptpflicht des Frachtführers besteht in der Beförderung des übernommenen Gutes zum Bestimmungsort. Auch die Pflicht der Übernahme, also Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zwecke der Beförderung. Auch die Ablieferung, durch den der Frachtführer nach Beendigung der eigentlichen Beförderung die Obhut über das Gut* mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt.
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 11. November 2011 um 13:56 Uhr | |
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